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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mit der Akzeptierung der AGB nehme ich unten angeführte Vertragsbestimmungen zwischen mir und der DISKONT- DEPOT Vermietungs- und Veranstaltungs GmbH im weiteren Vermieter genannt, ausdrücklich zur Kenntnis. Ich akzeptiere, dass die Vertreter des Vermieters nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieses schriftlichen Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die Angabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine Vollmacht.

1. Allgemeine Rechte des Mieters

Der Mieter hat das Recht den angemieteten Container in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Vertragsbeginn bis zur Kündigung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses.

Der Container wird ausschließlich für [Lagerzwecke / Archivzwecke] vermietet. Bei zu Lagerzwecken angemieteten Containern ist die Nutzung als Büro ausdrücklich verboten.

Bürocontainer: Die Container, die für Archivzwecke angemietet werden (Bezeichnung „BU“), verfügen über Heizung und Stromanschluss. Der Mieter ist im Falle einer Anmietung eines Containers für Archivzwecke verpflichtet, einen Stromversorgungsvertrag auf seinen Namen und seine Rechnung abzuschließen. Der Abschluss eines solchen separaten Stromversorgungsvertrages ist für den Mieter verpflichtend. Sollte der Mieter nicht unverzüglich einen solchen Stromversorgungsvertrag nach Anmietung abschließen, berechtigt dies den Vermieter zur Kündigung. Die laufenden Kosten für Heizung und für die Stromversorgung sind in der Miete nicht inkludiert. Der Bürocontainer darf nicht als Geschäftssitz oder als Geschäftsanschrift verwendet werden.

2. Übernahme des Containers

2.1. Der Mieter hat den Container und dessen Verschlussvorrichtung (Vorhängeschloss, Türen),die Beleuchtungsanlage (mit Bewegungsmelder) sowie allfällige weitere Austattungskomponenten wie Heizung, Stromversorgung etc. bei Übernahme zu kontrollieren, um etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass der Container in reinem, unbeschädigtem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen wurde.

2.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende den Container gereinigt und im gleichen Zustand, wie er übernommen wurde, zurückzugeben.

3. Zutritt zum Gelände und zu den Containern

3.1. Der Mieter hat nur während der Öffnungszeiten Zutritt zum Gelände und zu seinem Container. Der Vermieter haftet erst ab grober Fahrlässigkeit, wenn der Zutritt zum Gelände wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch gewisse spezielle Öffnungszeiten festzusetzen.

3.2. Nur der Mieter oder Personen, die vom Mieter durch Übergabe des geheimen Zutrittcodes ermächtigt wurden, dürfen das Gelände betreten. Der Vermieter hat das Recht von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.

3.3. Der Mieter ist verpflichtet seinen Container zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Container zu verschließen.

3.4. Der Vermieter und die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, den Container des Mieters aus wichtigen Grund bzw. gerechtfertigten Interesse zu besichtigen, soweit dadurch die Rechte des Mieters nicht unzumutbar erschwert oder beeinträchtigt werden. Die Besichtigung des Containers sowie die dafür vorliegenden wichtigen Gründe sind im Vorhinein anzukündigen. Für die Vorankündigung der Besichtigung gilt, außer in den Fällen von Gefahr im Verzug, eine angemessene Frist von 7 Tagen. Dem Vermieter steht die Besichtigung auch gegen den Willen des Mieters zu, soweit dies im Interesse der Erhaltung der Container oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.

3.5. Der Vermieter hat das Recht den Container ohne vorheriger Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen oder im Interesse des Mieters die notwendigen Veranlassungen zu treffen

  • falls der Vermieter begründet annimmt, dass der Container gemäß Punkt 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält oder der Container nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
  • falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird, den Container unverzüglich zu öffnen.

3.6. Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Container, nach Verlassen, mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.

4. Nutzung der Container und des Geländes durch den Mieter

4.1. Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in dem Container gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Container zu lagern.

4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren, Urkunden im Sinne des § 74 Abs 1 Z 7 Strafgesetzbuch (StGB), leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe – egal welcher Art, Drogen, Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfälle, Sondermüll egal welcher Art oder andere gefährliche Materialien und andere Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
Es ist dem Mieter und jeder anderen Person verboten:

  • Den Container oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
  • Irgendeine Tätigkeit auszuüben, die die Sicherungsbestimmungen verletzen bzw. die einer gewerblichen oder sonstigen Genehmigung bedarf.
  • Den Container zum Übernachten , als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
  • Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an der Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Container vorzunehmen.
  • Emissionen jedweder Art aus dem Container austreten zu lassen.
  • Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.

4.3. Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden am Container dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.

4.4. Dem Mieter ist es nicht erlaub, den gemieteten Container unterzuvermieten.

4.5. Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Containers und der Gemeinschaftseinrichtungen verantwortlich und zur Schadensbehebung verpflichtet soweit die Beschädigung durch ihn, seine Angehörigen, Besucher oder seinen Gehilfen verursacht wurde.

4.6. Der Mieter ist verpflichtet, den Container regelmäßig zu belüften. Für alle Schäden durch mangelnde Belüftung (Schimmel, Kondenswasser) übernimmt der Vermieter keine Haftung, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit trifft.

5. Alternativer Container

5.1. Der Vermieter hat das Recht den Mieter aufzufordern, innerhalb von 10 Tagen den gemieteten Container zu räumen und die eingelagerten Güter in einen alternativen Container gleicher Größe zu verbringen.

5.2. Falls der Mieter nicht in der vorgeschriebenen Frist die eingelagerten Güter in einen anderen Container verbringt, hat der Vermieter das Recht den Container zu öffnen und die eingelagerten Güter in einen anderen Container zu verbringen. Die Verbringung erfolgt auf eigenes Risiko und Kosten des Mieters.

5.3. Falls eingelagerte Güter gemäß Punkt 5 in einen anderen, gleichwertigen Container verbracht werden, bleibt der bestehende Vertrag ohne Veränderung aufrecht.

6. Lagermiete, Kaution und Zahlungsbedingungen

6.1. Kaution

6.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, zwei Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen.

6.1.2. Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Vertrages ohne Zinsen rückerstattet.

6.1.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Container zu reinigen und die Reinigungskosten von € 120 gegen die Kaution in Rechnung zu stellen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Punkt 2.2 nicht nach kommt.

6.1.4. Der Vermieter ist berechtigt, Schäden zu beheben, die durch den Mieter seinen Angehörigen, Besuchern oder seinen Gehilfen am Container oder an anderen auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen verursacht wurden. Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten der Schadensbehebung von der Kaution in Abzug zu bringen.

6.1.5. Der Mieter ist verpflichtet, Mietrückstände, Mahnpönalen, Verzugszinsen, Verbringungskosten, Verwertungskosten, Vernichtungskosten zu bezahlen.

6.2. Mietentgelt

6.2.1. Die Dauer des Mietverhältnisses und das Mietentgelt ist in Punkt 1 (Allgemeine Angaben und Rechte des Mieters).

6.2.2. Das Mietentgelt ist jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein fällig. Das erste aliqote Mietentgelt ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Der monatliche Mietzins umfasst jeweils ein Kalendermonat. Als Zahlungsweise wird ausschließlich Bankeinzug, Kreditkarte, Barzahlung oder Zahlung mittels Bankomatkarte vor Ort akzeptiert.

6.2.3. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.

6.2.4. Eine Aufrechung behaupteter Gegenforderungen des Mieters gegen die Forderung des Vermieter ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieters steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt wurde.

6.3. Fälligkeit, Nichtbezahlung des Mietentgeltes

6.3.1. Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von Euro 10,- fällig.

6.3.2. Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug oder die Kreditkartenzahlung nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpönale zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.

6.3.3. Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Container zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Container zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Vertrag aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieter zu begleichen.

6.3.4. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Mietzinses erhält der Mieter eine erste Mahnung nach 14 Tagen. Sollte der Mietzins über ein Kalendermonat unberichtigt aushaften, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu Ende des darauffolgenden Kalendermonats aufzulösen bzw. aufzukündigen.

6.4. Pfandrecht/-verwertung

6.4.1. Der Mieter verpfändet die eingelagerten Waren und Gegenstände dem Vermieter zur Begleichung sämtlicher Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag. Insbesondere für Ansprüche die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufender Kosten und Gebühren stehen sowie Schadenersatzansprüche des Vermieter gegen den Mieter.

6.4.2. Der Mieter erklärt sich bereit, die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Verlangen des Vermieters dem Vermieter zu übergeben und tatsächlich auszufolgen.

6.4.3. Zur Sicherstellung der Miete hat der Vermieter, zusätzlich zum vertraglichen Pfandrecht unter Punkt 6.4.1, ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Der Vermieter hat das Recht die eingebrachten Sachen, zur Sicherung seiner Ansprüche zurückzubehalten.

7. Kündigung des Vertrages

7.1. Die Kündigung dieses Vertrages kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist mittels rekommandierten Schreibens zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

7.2. Der Vermieter hat das Recht das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt bei einem Verstoß gegen Punkt 4. oder 6. vor.

8. Versicherungspflicht

8.1. Die eingelagerten Güter werden vom Vermieter nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet sich, die eingelagerten Güter auf ihren Wiederbeschaffungswert selbst zu versichern oder kann sich durch eine vom Vermieter vermittelte Versicherung versichern.

8.2. Der vom Vermieter vermittelte abgeschlossene Versicherungsvertrag besteht nicht zwischen dem Vermieter und dem Mieter, sondern zwischen der jeweiligen Versicherungsanstalt und dem Mieter.

8.3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Mieter bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Vermieter hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung insbesondere bei Unterversicherung übernehmen.

9. Öffnung eines Containers

9.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Containers keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Mieter verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klagserhebung egal welcher Art.

10. Hinweis zur allfälligen Kundenversicherung:

10.1. Die Mindestversicherungssumme je Container beträgt Euro 5.000,-, Die Höchstversicherungssumme je Container beträgt Euro 30.000,-. Der Versicherungsschutz besteht für die im Mietvertrag festgelegten Warenwerte ab dem Zeitpunkt des Einlangens in der Verwaltungsstelle des Versicherers. Der im jeweiligen Mietvertrag festgelegte Warenwert (Versicherungssumme) bildet unter Berücksichtigung der zugrundegelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers sowie etwaig getroffenen besonderen Vereinbarungen die Grenze für die Ersatzleistung je Container.

10.2. Im Rahmen der beantragten Gesamtversicherungssumme für Einrichtung und Waren sind eingebrachte Sachen des Mieters (exkl. Bargeld, Brief- und Stempelmarken, Sammlungen, Kunstgegenstände, Gold-, Silber- und Schmucksachen sowie Foto- und Videoapparate), sofern nicht aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht, gegen die nachstehend angeführten Gefahren und Schäden versichert.
Feuerversicherung: versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, die unvermeidlichen Folgen eines solchen Schadenereignisses sowie Schäden durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen.
Einbruchdiebstahlversicherung: Versichert sind Schäden (auch Vandalismusschäden) anlässlich eines vollendeten oder versuchten Einbruchsdiebstahls. Sturmschadenversicherung: Versichert sind Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Eingebrachte KFZ gelten als zum Zeitwert versichert.

10.3. Der Container muss mit mindestens einem Vorhangschloss gesichert sein. Im Schadenfall hat der Mieter den Nachweis über die eingelagerten Güter zu erbringen. Der zwischen dem jeweiligen Mieter und dem Vermieter abgeschlossene Mietvertrag ist ebenfalls bindender Bestandteil des Versicherungsvertrages. Der Mieter ist hinsichtlich der Befolgung der vertraglichen Obliegenheiten dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.

11. Allgemeine Vertragsbestimmungen

11.1. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.

11.2. Die vertraglichen Regelungen dieses Mietvertrages gelten sowohl für Unternehmer als auch für Konsumenten, sofern die Regelungen nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz verstoßen.

11.3. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.

11.4. Gerichtstand ist 1010 Wien

11.5. Zwecks Vermeidung von Gebühren (3% einer Jahresmiete, das sind 1,56 Wochenmieten) wird vereinbart, dass die Urkunde vom Vermieter nicht unterzeichnet wird.

11.6. Der Mietvertrag kommt durch der Unterfertigung durch den Mieter und Übergabe des Schlüssels bzw. Bekanntgabe des Zutrittscode zustande.

 
 
   

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