Allgemeine Geschäftsbedingungen
Mit der Akzeptierung der AGB nehme ich unten angeführte
Vertragsbestimmungen zwischen mir und der DISKONT- DEPOT Vermietungs-
und Veranstaltungs GmbH im weiteren Vermieter genannt, ausdrücklich
zur Kenntnis. Ich akzeptiere, dass die Vertreter des Vermieters
nicht berechtigt und ermächtigt sind, Zusagen zu machen und
Verpflichtungen einzugehen, die über den Inhalt dieses schriftlichen
Vertragstextes hinausgehen bzw. von diesem abweichen. Durch die
Angabe solcher Zusagen überschreitet der Vertreter seine
Vollmacht.
1. Allgemeine Rechte des Mieters
Der Mieter hat das Recht den angemieteten Lagerraum in Übereinstimmung mit den nachstehenden Vertragsbedingungen des Vermieters zu nutzen. Dieses Recht gilt ab Vertragsbeginn bis zur Kündigung bzw. Beendigung des Mietverhältnisses.
Der Lagerraum wird ausschließlich für Lagerzwecke und zur Verwendung als Garage vermietet. Eine andere Verwendung ist untersagt (vgl. insbesondere Punkt 4.). Das MRG findet aufgrund §1 Abs 2 MRG keine Anwendung
2. Übernahme des Lagerraumes,Stromversorgung
2.1. Der Mieter hat den Lagerhalle und dessen Verschlussvorrichtung (Vorhängeschloss, Türen),die Beleuchtungsanlage (mit Bewegungsmelder) sowie allfällige weitere Austattungskomponenten wie Heizung, Stromversorgung etc. bei Übernahme zu kontrollieren, um etwaige Schäden oder Verunreinigungen dem Vermieter unverzüglich zu melden. Erfolgt eine solche Meldung nicht, wird davon ausgegangen, dass der Lagerraum in reinem, unbeschädigtem und technisch einwandfreiem Zustand übernommen wurde.
2.2. Der Mieter ist verpflichtet, bei Vertragsende den Lagerraum gereinigt und im gleichen Zustand, wie er übernommen wurde, zurückzugeben.
2.3. Der Mieter ist bei Anmietung eines Lagerraumes verpflichtet, einen Stromversorgungsvertrag auf seinen Namen und seine Rechnung abzuschließen. Der Abschluss eines solchen separaten Stromversorgungsvertrages ist für den Mieter verpflichtend. Sollte der Mieter nicht unverzüglich einen solchen Stromversorgungsvertrag nach Anmietung abschließen, berechtigt dies den Vermieter zur Kündigung. Die laufenden Kosten für Heizung und für die Stromversorgung sind in der Miete nicht inkludiert.
3. Zutritt zum Gelände und zu den Lagerraum
3.1. Der Mieter hat nur während der Öffnungszeiten Zutritt zum Gelände und zu seinem Lagerraum. Der Vermieter haftet erst ab grober Fahrlässigkeit, wenn der Zutritt zum Gelände wegen eines technischen Gebrechens vorübergehend nicht möglich ist. Der Vermieter behält sich vor, neben den allgemeinen Öffnungszeiten auch gewisse spezielle Öffnungszeiten festzusetzen.
3.2. Nur der Mieter oder Personen, die vom Mieter durch Übergabe des geheimen Zutrittcodes ermächtigt wurden, dürfen das Gelände betreten. Der Vermieter hat das Recht von jeder Person, die das Gelände betreten möchte, eine Legitimation zu verlangen und falls keine geeignete Legitimation vorgewiesen werden kann, den Zutritt zu verweigern.
3.3. Der Mieter ist verpflichtet seinen Lagerraum zu verschließen und während seiner Abwesenheit verschlossen zu halten. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, einen nicht verschlossenen Lagerraum zu verschließen.
3.4. Der Vermieter und die von ihm beauftragten Personen sind berechtigt, den Lagerraum des Mieters aus wichtigen Grund bzw. gerechtfertigten Interesse zu besichtigen, soweit dadurch die Rechte des Mieters nicht unzumutbar erschwert oder beeinträchtigt werden. Die Besichtigung des Lagerraum sowie die dafür vorliegenden wichtigen Gründe sind im Vorhinein anzukündigen. Für die Vorankündigung der Besichtigung gilt, außer in den Fällen von Gefahr im Verzug, eine angemessene Frist von 7 Tagen. Dem Vermieter steht die Besichtigung auch gegen den Willen des Mieters zu, soweit dies im Interesse der Erhaltung der Lagerraum oder zur Ausübung der notwendigen Aufsicht erforderlich ist.
3.5. Der Vermieter hat das Recht den Lagerraum ohne vorheriger Verständigung des Mieters zu öffnen, zu betreten, die eingelagerte Ware zu verbringen oder im Interesse des Mieters die notwendigen Veranlassungen zu treffen
- falls der Vermieter begründet annimmt, dass der Lagerraum gemäß Punkt 4 verbotene Gegenstände/Waren enthält oder der Lagerraum nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird.
- falls der Vermieter von der Polizei, der Feuerwehr oder einer anderen autorisierten Behörde rechtsmäßig aufgefordert wird, den Lagerraum unverzüglich zu öffnen.
3.6. Der Vermieter ist verpflichtet, ein durch ihn oder durch eine von ihm autorisierte Person geöffneten Lagerraum, nach Verlassen, mit einem geeigneten Mittel auf seine Kosten wieder sicher zu verschließen und dem Mieter wieder Zugang zu geben.
4. Nutzung des Lagerraum und des Geländes durch den Mieter
4.1. Der Mieter bestätigt, dass die Güter, die in dem Lagerraum gelagert werden, sein Eigentum sind oder die Person(en), deren Eigentum sie sind, ihm die Verfügungsgewalt über die Güter erteilt hat (haben) und ihm gestattet wurde, die Güter in dem Lagerraum zu lagern.
4.2. Folgendes darf nicht gelagert werden: verderbliche Nahrungsmittel oder sonstige verderbliche Waren, Urkunden im Sinne des § 74 Abs 1 Z 7 Strafgesetzbuch (StGB), leicht entflammbare Materialien/Stoffe, Waffen, Sprengstoff oder andere explosive Stoffe – egal welcher Art, Drogen, Suchtgifte, Chemikalien und radioaktive Materialien, toxische Abfälle, Sondermüll egal welcher Art oder andere gefährliche Materialien und andere Materialien, die durch Emissionen Dritte beeinträchtigen könnten.
Es ist dem Mieter und jeder anderen Person verboten:
- Den Lagerraum oder das Gelände in einer derartigen Weise zu verwenden, dass andere Mieter oder der Vermieter gestört oder beeinträchtigt werden oder werden könnten.
- Irgendeine geschäftliche Tätigkeit auszuüben, insbesondere wenn diese die Sicherungsbestimmungen verletzen bzw. eine gewerbliche oder sonstige behördliche Genehmigung bedarf, und der Verwendung zu Lagerzwecken oder Garagezwecken entgegensteht.
- Den Lagerraum zum Übernachten, als Wohnung oder als Geschäftsadresse zu verwenden.
- Etwas ohne Genehmigung des Vermieters an der Wand, Decke oder Boden zu befestigen oder irgendeine Veränderung im Lagerraum vorzunehmen.
- Emissionen jedweder Art aus dem Lagerraum austreten zu lassen.
- Den Verkehr auf dem Gelände sowie Dritte in irgendeiner Form zu behindern.
4.3. Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich etwaige Schäden am Lagerraum dem Vermieter zu melden und sich gemäß den Anweisungen des Personals zu verhalten.
4.4. Dem Mieter ist es nicht erlaub, den gemieteten Lagerraum unterzuvermieten.
4.5. Der Mieter ist dem Vermieter gegenüber für jede fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Lagerraums und der Gemeinschaftseinrichtungen verantwortlich und zur Schadensbehebung verpflichtet soweit die Beschädigung durch ihn, seine Angehörigen, Besucher oder seinen Gehilfen verursacht wurde.
4.6. Der Mieter ist verpflichtet, den Lagerraum regelmäßig zu belüften. Für alle Schäden durch mangelnde Belüftung (Schimmel, Kondenswasser) übernimmt der Vermieter keine Haftung, sofern ihm keine grobe Fahrlässigkeit trifft.
5. Lagermiete, Kaution und Zahlungsbedingungen
5.1. Kaution
5.1.1. Der Mieter ist verpflichtet, drei Monatsmieten als Kaution zu hinterlegen.
5.1.2. Diese Kaution wird vom Vermieter spätestens 21 Tage nach Beendigung des Vertrages ohne Zinsen rückerstattet.
5.1.3. Der Vermieter ist berechtigt, den Lagerraum zu reinigen und die Reinigungskosten von € 120 gegen die Kaution in Rechnung zu stellen, wenn der Mieter seiner Pflicht gemäß Punkt 2.2 nicht nach kommt.
5.1.4. Der Vermieter ist berechtigt, Schäden zu beheben, die durch den Mieter seinen Angehörigen, Besuchern oder seinen Gehilfen am Lagerraum oder an anderen auf dem Grundstück befindlichen Einrichtungen verursacht wurden. Der Vermieter ist berechtigt, die Kosten der Schadensbehebung von der Kaution in Abzug zu bringen.
5.1.5. Der Mieter ist verpflichtet, Mietrückstände, Mahnpönalen, Verzugszinsen, Verbringungskosten, Verwertungskosten, Vernichtungskosten zu bezahlen.
5.2. Mietentgelt
5.2.1. Die Dauer des Mietverhältnisses und das Mietentgelt ist in Punkt 1 (Allgemeine Angaben und Rechte des Mieters).
5.2.2. Das Mietentgelt ist jeweils am Ersten eines Monats im Vorhinein fällig. Das erste aliqote Mietentgelt ist bei Mietbeginn fällig und umfasst die erste Abrechnungsperiode. Der monatliche Mietzins umfasst jeweils ein Kalendermonat. Als Zahlungsweise wird ausschließlich Bankeinzug, Kreditkarte, Barzahlung oder Zahlung mittels Bankomatkarte vor Ort akzeptiert.
5.2.3. Zahlungen werden zuerst auf sonstige Kosten und Nebenkosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Mietforderung angerechnet.
5.2.4. Eine Aufrechung behaupteter Gegenforderungen des Mieters gegen die Forderung des Vermieter ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Vermieter zahlungsunfähig geworden ist, oder die Gegenforderung im rechtlichen Zusammenhang mit den Zahlungsverbindlichkeiten des Mieters steht, oder gerichtlich festgestellt oder vom Vermieter anerkannt wurde.
5.3. Fälligkeit, Nichtbezahlung
des Mietentgeltes
5.3.1. Bei fälligen Forderungen kann der Vermieter Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz der österreichischen Nationalbank in Rechnung stellen. Zusätzlich wird eine Mahngebühr in Höhe von Euro 10,- fällig.
5.3.2. Falls ein vom Mieter autorisierter Bankeinzug oder die Kreditkartenzahlung nicht ausgeführt werden kann, fallen zu einer evtl. Mahnpönale zusätzlich die verrechneten Kosten der Bank an.
5.3.3. Bei fälligen Forderungen hat der Vermieter das Recht dem Mieter den Zutritt zum Gelände und dem Lagerraum zu verweigern und ein eigenes Zusatzschloss am Lagerraum zu befestigen. Diese Maßnahmen können unabhängig davon vorgenommen werden, ob der Vermieter den Vertrag aufgelöst hat oder nicht. Die Ausübung dieses Rechtes berührt nicht die Verpflichtung des Mieters offene Forderungen des Vermieter zu begleichen.
5.3.4. Bei nicht fristgerechter Bezahlung des Mietzinses erhält der Mieter eine erste Mahnung nach 14 Tagen. Sollte der Mietzins über ein Kalendermonat unberichtigt aushaften, ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag zu Ende des darauffolgenden Kalendermonats aufzulösen bzw. aufzukündigen.
5.4. Pfandrecht/-verwertung
5.4.1. Der Mieter verpfändet die eingelagerten Waren und Gegenstände dem Vermieter zur Begleichung sämtlicher Forderung des Vermieters gegenüber dem Mieter aus dem Mietvertrag. Insbesondere für Ansprüche die im Zusammenhang mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung auflaufender Kosten und Gebühren stehen sowie Schadenersatzansprüche des Vermieter gegen den Mieter.
5.4.2. Der Mieter erklärt sich bereit, die eingelagerten Waren und Gegenstände auf Verlangen des Vermieters dem Vermieter zu übergeben und tatsächlich auszufolgen.
5.4.3. Zur Sicherstellung der Miete hat der Vermieter, zusätzlich zum vertraglichen Pfandrecht unter Punkt 6.4.1, ein gesetzliches Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Der Vermieter hat das Recht die eingebrachten Sachen, zur Sicherung seiner Ansprüche zurückzubehalten.
6. Kündigung des Vertrages
6.1. Die Kündigung dieses Vertrages kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist mittels rekommandierten Schreibens zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.
6.2. Der Vermieter hat das Recht das Vertragsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unverzüglich aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt bei einem Verstoß gegen Punkt 4. oder 6. vor.
7. Versicherungspflicht
7.1. Die eingelagerten Güter werden vom Vermieter nicht versichert. Der Mieter ist verpflichtet sich, die eingelagerten Güter auf ihren Wiederbeschaffungswert selbst zu versichern oder kann sich durch eine vom Vermieter vermittelte Versicherung versichern.
7.2. Der vom Vermieter vermittelte abgeschlossene Versicherungsvertrag besteht nicht zwischen dem Vermieter und dem Mieter, sondern zwischen der jeweiligen Versicherungsanstalt und dem Mieter.
7.3. Diesem Versicherungsverhältnis wird der vom Mieter bekannt gegebene Wert zu Grunde gelegt. Der Vermieter hat keine Möglichkeiten den angegebenen Wert zu überprüfen und kann deswegen keine Haftung insbesondere bei Unterversicherung übernehmen.
8. Öffnung eines Lagerraumes
8.1. Die beiden Parteien vereinbaren bereits jetzt, dass ein nach den Bestimmungen dieses Vertrages durch den Vermieter durchgeführtes Öffnen eines Lagerraums keinen Tatbestand der Besitzstörung darstellt sondern ausdrücklich gestattet ist. Der Mieter verzichtet daher in so einem Fall auf eine Klagserhebung egal welcher Art.
9. Hinweis zur allfälligen Kundenversicherung:
9.1. Die Mindestversicherungssumme je Lagerraum beträgt Euro 5.000,-, Die Höchstversicherungssumme
je Lagerraum beträgt Euro 30.000,-. Der Versicherungsschutz besteht für die im Mietvertrag
festgelegten Warenwerte ab dem Zeitpunkt des Einlangens in der Verwaltungsstelle des Versicherers.
Der im jeweiligen Mietvertrag festgelegte Warenwert (Versicherungssumme) bildet unter Berücksichtigung der zugrundegelegten Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers sowie etwaig getroffenen besonderen Vereinbarungen die Grenze für die Ersatzleistung je Lagerraum
9.2. Im Rahmen der beantragten Gesamtversicherungssumme für Einrichtung und Waren sind eingebrachte Sachen des Mieters (exkl. Bargeld, Brief- und Stempelmarken, Sammlungen, Kunstgegenstände, Gold-, Silber- und Schmucksachen sowie Foto- und Videoapparate), sofern nicht aus einem anderen Vertrag Versicherungsschutz besteht, gegen die nachstehend angeführten Gefahren und Schäden versichert.
Feuerversicherung: versichert sind Schäden durch Brand, Blitzschlag und Explosion, die unvermeidlichen Folgen eines solchen Schadenereignisses sowie Schäden durch Absturz und Anprall von bemannten Luftfahrzeugen.
Einbruchdiebstahlversicherung: Versichert sind Schäden (auch Vandalismusschäden) anlässlich eines vollendeten oder versuchten Einbruchsdiebstahls. Sturmschadenversicherung: Versichert sind Schäden durch Sturm, Hagel, Schneedruck, Felssturz, Steinschlag und Erdrutsch. Eingebrachte KFZ gelten als zum Zeitwert versichert.
9.3. Der Lagerraum muss mit mindestens einem Vorhangschloss gesichert sein. Im Schadenfall hat der Mieter den Nachweis über die eingelagerten Güter zu erbringen. Der zwischen dem jeweiligen Mieter und dem Vermieter abgeschlossene Mietvertrag ist ebenfalls bindender Bestandteil des Versicherungsvertrages. Der Mieter ist hinsichtlich der Befolgung der vertraglichen Obliegenheiten dem Versicherungsnehmer gleichgestellt.
10. Allgemeine Vertragsbestimmungen
10.1. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen. Sonstige Zusatzvereinbarungen bzw. mündliche Nebenabreden bestehen keine.
10.2. Die vertraglichen Regelungen dieses Mietvertrages gelten sowohl für Unternehmer als auch für Konsumenten, sofern die Regelungen nicht gegen das Konsumentenschutzgesetz verstoßen.
10.3. Auf dem Gelände des Vermieters gilt die Straßenverkehrsordnung. Allen Anweisungen des Vermieters ist Folge zu leisten.
10.4. Gerichtstand ist 1010 Wien
10.5. Zwecks Vermeidung von Gebühren (3% einer Jahresmiete, das sind 1,56 Wochenmieten) wird vereinbart, dass die Urkunde vom Vermieter nicht unterzeichnet wird.
10.6. Der Mietvertrag kommt durch der Unterfertigung durch den Mieter und Übergabe des Schlüssels bzw. Bekanntgabe des Zutrittscode zustande.
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